Flyer und Broschüren

Benötigen Sie gedruckte Flyer für Ihre Einrichtung? Senden Sie uns eine formlose E-Mail an info@ntfn.de und wir schicken Ihnen Exemplare zu.
Im Download-Bereich finden Sie die aktuellen Flyer des NTFN auch in digitaler Form:
Broschüre „Kunst: ein Weg zum Verstehen“
Die Kunsttherapie wird als eine sprachreduzierte, kreative Behandlungsform in unseren Psychosozialen Zentren eingesetzt. In der Kunsttherapie können sich Geflüchtete durch ihre Bilder ausdrücken und Themen behandeln, die in einem Gespräch vielleicht schwieriger auszudrücken sind.
Einen Einblick in diese Arbeit bietet die im Dezember 2021 herausgegebene Broschüre “Kunst: ein Weg zum Verstehen. Betrachtungen aus der kunsttherapeutischen Arbeit mit Geflüchteten”. Die Beiträge beinhalten auch zahlreiche Bilder, die in kunsttherapeutischen Sitzungen entstanden sind. Somit bietet die Broschüren einen Einblick in das kunsttherapeutische Arbeiten sowie in die Erfahrungen und Lebensumstände von Geflüchteten.
Bestellungen nehmen wir unter info@ntfn.de entgegen. Wir freuen uns im Gegenzug über eine Spende.


Broschüre „Psychotherapie zu Dritt: Über die Arbeit mit Dolmetschern in therapeutischen Gesprächen“
Wie binde ich Dolmetschende sinnvoll in Behandlungsgespräche ein? Und welche Rahmenbedingungen sind nötig, um die Situation für alle Beteiligten konstruktiv zu gestalten?
Diese und weitere Fragen beantwortet der Reader “Psychotherapie zu Dritt”. Er wird seit 2008 vom Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. herausgeben und ist nun in dritter und überarbeiteter Auflage wieder erhältlich.
Die Beiträge sind praxisorientiert und beziehen verschiedene Blickwinkel – sowohl die der Psychotherapeut*innen als auch der Dolmetschenden und der Klient*innen – mit ein. Somit ist er für alle beteiligten Fachkräfte gleichermaßen aufschlussreich. Neben Beiträgen und Interviews finden sich verschiedene Materialien im Anhang, darunter Musteranträge für ambulante Psychotherapie nach § 4 und § 6 AsylbLG. Neu sind zudem Beiträge zur Finanzierung von Dolmetschkosten (Nina Hager, Juristin des BAfF e.V.) sowie zur Prävention Sekundärer Traumatisierungen von Dolmetschenden (Kristina Grundmann, Erziehungswissenschaftlerin).
Bestellungen nehmen wir unter info@ntfn.de entgegen. Wir freuen uns im Gegenzug über eine Spende.
Broschüre zu Sekundärtraumatisierung unter Dolmetschenden: „Bescheid wissen. Gesund bleiben. Wirklich helfen. Psychotherapie zu Dritt“
In Zusammenarbeit mit dem NTFN e.V. ist die Broschüre “Bescheid wissen. Gesund bleiben. Wirklich helfen. Psychotherapie zu Dritt” der Erziehungswissenschaftlerin Kristina Grundmann entstanden. Darin wird neben grundsätzlichen Informationen zum Themenfeld Trauma und Psychotherapie auch auf Gefahren der Sekundärtraumatisierung von Dolmetschenden eingegangen und wie diesen vorgebeugt werden kann. Die Broschüre ist als konkrete Handreichung für Dolmetschende gedacht und auch für jene geeignet, die bislang wenig Erfahrung mit dem Thema hatten.
Die Broschüre ist im Universitätsverlag Hildesheim erschienen. Auch eine englische Übersetzung der Broschüre kann bestellt werden. Bestellungen nehmen wir unter info@ntfn.de entgegen. Wir freuen uns im Gegenzug über eine Spende.

Newsletter & Veranstaltungsverteiler
Wollen Sie über aktuelle Projekte und Neuigkeiten des NTFN e.V. informiert bleiben? Mit unserem NTFN-Newsletter (4-5 Mal im Jahr) bleiben Sie auf dem Laufenden.
Möchten Sie Informationen zu unseren Veranstaltungen, Schulungen und Fortbildungen erhalten? Gerne nehmen wir Sie auch in unseren Veranstaltungsverteiler auf. Hierfür schreiben Sie eine formlose Mail an fortbildungen@ntfn.de.
Geschäftsberichte
Über die Arbeit des NTFN Psychosoziale Zentren gGmbH berichten wir in unseren jährlich erscheinenden Geschäftsberichten.
Die Geschäftsberichte der vergangenen Jahre finden Sie im Downloadbereich
Therapie mit Dolmetschenden
Schulungsvideos zur Therapie mit Dolmetschenden
Im Jahr 2023 führte der NTFN e.V. gemeinsam mit der Yarmouk Universität in Amman ein Projekt zur Qualifizierung von Dolmetschenden in Deutschland und in Jordanien durch. Im Rahmen des Projekts entstanden acht Lehrvideos zur Zusammenarbeit mit Dolmetschenden im Therapie- und Beratungssetting (gefördert durch die Nds. Staatskanzlei).
Diese Videos richten sich sowohl an Therapeut*innen, Berater*innen als auch Dolmetschende und stellen typische und herausfordernde Beratungssituationen vor. Dazu zählen u.a. Erstgespräche mit Ratsuchenden, Vor- und Nachgespräche mit Dolmetschenden, plötzliche Unterbrechung von Gesprächen, nervöse und aufgeregte Ratsuchende oder die Schwierigkeit, alle Inhalte in dieser Situation korrekt zu dolmetschen.
Die Videos versuchen, ein besseres Verständnis der verschiedenen Rollen im Beratungsgespräch zu ermöglichen. Zudem werden konkrete Handlungsempfehlungen zur Zusammenarbeit in der Therapie und Beratung zu Dritt gegeben. Anhand von Checklisten zum Ende jedes Videos werden Impulse für die Praxis gesetzt.

Alle acht Videos können per E-Mail an e.lutter@ntfn.de gegen eine Gebühr von 49€ bestellt werden. Sie erhalten einen Link per E-Mail über den Sie innerhalb von sieben Tagen die rund 20 minütigen Videodateien herunterladen können.
Zielgruppe: Dolmetschende, Therapeut*innen, Beratende Inhalt: 8 Videos à ca. 2 Minuten (Gesamtdauer: 20 Minuten) Sprache: Deutsch (mit englischen und arabischen Untertiteln)
Eines der Videos können Sie hier kostenlos ansehen:
[Video 2]: Erstgespräch mit einer neuen Patientin
Gerne bieten wir Ihnen Fortbildungen zur Psychotherapie mit Dolmetschenden an. Adressen und Links zu Dolmetschdiensten finden Sie in unserer Info-Datenbank.
Psychische Erkrankung im Asylverfahren
Geflüchtete, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben sowie Geflüchtete mit psychischen Störungen gehören nach der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU zum Personenkreis der besonders Schutzbedürftigen. Das bedeutet, dass sie vor dem Hintergrund ihrer besonderen Bedarfe einen Anspruch auf besondere Verfahrensgarantien haben. Dies betrifft zunächst vor allem das Verfahren als solches (bspw. durch die Hinzuziehung besonders geschulter Entscheider*innen).
Nähere Informationen zur EU-Aufnahmerichtlinie finden Sie in unserem Leitfaden zum Umgang mit traumatisierten und psychisch erkrankten Geflüchteten im Aufnahmeverfahren im Downloadbereich.
Psychische Erkrankung und Aufenthaltsrecht
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Formen von möglichen Abschiebehindernissen aus gesundheitlichen Gründen.
1. Zielstaatsbezogene Abschiebehindernisse
60, 7 AufenthG
1 „Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 2 § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. 4 Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. 5Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. 6 Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
Aktuell müssen Bundesamt und Gerichte bei der Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen aus gesundheitlichen Gründen bezüglich psychischer Erkrankungen nur noch „qualifizierte fachärztliche Bescheinigung“ berücksichtigen. Dieser Ausschluss von Bescheinigungen durch Psychotherapeut*innen hat zur Folge, dass es Geflüchteten erschwert wird, psychische Erkrankungen und deren Behandlungsbedarf im Rahmen des Asylverfahrens einzubringen. Die Bundespsychotherapeutenkammer (BptK), unser Dachverband BAfF sowie mehrere Ärztevereinigungen haben diese Regelung wiederholt als fachlich unbegründet kritisiert.
2. Inlandsbezogene Abschiebehindernisse
Für die Feststellung der sogenannten „Reiseunfähigkeit“ als inlandsbezogenes Abschiebehindernis durch die Ausländerbehörden gilt die Einschränkung auf fachärztliche Bescheinigungen ebenfalls .
60a AufenthG
(2c) 1 Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 2 Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. 3 Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 4 Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) 1 Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. 2 Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. 3 Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. 4 Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
Wie kann das NTFN helfen?
Wenn für unsere Klient*innen und Patient*innen Stellungnahmen benötigt werden oder Gutachten vermittelt werden sollen, ist es unabdingbar, dass wir die ausländerrechtlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung haben. Welche dies sind, haben wir in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt.
Ärztinnen und Ärzte, die Stellungnahmen verfassen, oder Gutachter*innen wollen in der Regel einen Auftrag mit konkreten Fragestellungen. Optimalerweise gelingt es, die Behörden und Gerichte selbst dazu zu bewegen, Gutachten in Auftrag zu geben. Dies passiert jedoch noch viel zu selten. Folgende Fragestellungen können für Stellungnahmen/Gutachten relevant sein:
Weitere Informationen sowie hilfreiche Links haben wir in unserer Info-Datenbank gesammelt.
Übernahme von Therapie- und Dolmetschkosten
Das Vorgehen bei der Beantragung von Therapie- und Dolmetscherkosten ist abhängig von den leistungsrechtlichen Grundlagen. Dafür gibt es mehrere Varianten:
- Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (i.d.R. in den ersten 36 Monaten des Asylverfahrens)
- Analogleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (i.d.R. nach 36 Monaten Aufenthalt)
- Krankenkassenmitgliedschaft (durch Arbeit oder bei Aufenthaltserlaubnis und Leistungen durch das Jobcenter / die Agentur für Arbeit)
1. Grundleistungen
In den ersten 36 Monaten erhalten Asylsuchende sogenannte „Grundleistungen“ nach § 3 bzw. § 3a AsylbLG. Hierfür gelten bestimmte Regeln, die Leistungen sind niedriger als reguläre Sozialhilfeleistungen und können zum Teil oder sogar vollständig als Sachleistungen erbracht werden. Nach einem Aufenthalt von mehr als 36 Monaten werden normalerweise die sogenannten „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG erbracht. Diese entsprechen in Form und Höhe weitestgehend der normalen Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind nicht Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr stellt das Sozialamt innerhalb der ersten 36 Monate üblicherweise Krankenscheine für die Kostenübernahme aus, die zum Teil für jede Behandlung beantragt werden müssen. Dies wird von verschiedenen Kommunen unterschiedlich gehandhabt.
Für Gesundheitsleistungen (dazu gehört auch die Psychotherapie) sind zwei verschiedene Paragraphen im Asylbewerberleistungsgesetz entscheidend:
§ 4 AsylbLG „Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt“
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.
(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. (…)
sowie
§ 6 Sonstige Leistungen
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.
Grundsätzlich gilt : Wird eine Psychotherapie nach §4 / §6 AsylbLG bewilligt, werden auch die Dolmetschkosten übernommen, wenn der Bedarf nachgewiesen ist.
Hinweis: Bei manchen Sozialämtern/Gesundheitsämtern kommt es zu Ablehnungen der Kostenübernahme für psychotherapeutischer Behandlungen bei geduldeten Flüchtlingen mit Verweis auf die mangelnde Effizienz von traumazentrierter Psychotherapie bei ungesichertem Aufenthalt. Eine andere Ablehnungsbegründung ist der Verweis, dass eine posttraumatische Belastungsstörung erst bei Aufenthaltssicherheit erfolgreich behandelt werden kann. Zu einer gegenteiligen Einschätzung kommt die Psychotherapeutenkammer Niedersachsen in einer Stellungnahme.
2. Analogleistungen
Nach einem 36-monatigen Aufenthalt muss das Sozialamt automatisch Leistungen nach § 2 AsylbLG erbringen, die sogenannten „Analogleistungen“. Das bedeutet: Die Betroffenen bleiben zwar nach wie zuvor leistungsberechtigt nach dem AsylbLG, aber es werden nahezu sämtliche Vorschriften der „normalen“ Sozialhilfe (nach SGB XII) auf sie angewandt. Das bedeutet auch, dass sie eine Krankenversicherungskarte ohne Einschränkungen beim Behandlungsanspruch erhalten und eine ausdrückliche Anwendung der Mehrbedarfe.
Der Zugang zu Psychotherapie folgt dann den üblichen Regelungen der Krankenkasse.
Abgesehen von dem generellen Mangel an Psychotherapieplätzen in Deutschland, bleibt der Zugang für Geflüchtete jedoch besonders erschwert solange Sprachmittlung notwendig ist: Dolmetschkosten sind keine Kassenleistung. Sie müssen daher ergänzend beantragt werden, in der Regel beim zuständigen Sozialamt.
3. Krankenkassenmitgliedschaft
Bei Erwerbstätigkeit oder Leistungsbezug durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit entsteht eine Vollmitgliedschaft in der Krankenkasse. Leistungsrechtlich ändert sich dadurch wenig. Die Kosten werden jetzt jedoch von der Krankenkasse getragen und nicht mehr vom Sozialamt. Auch bei Leistungsbezug durch das Job-Center können die Dolmetscherkosten als Mehrbedarfe nach SGB II beantragt werden.
Die Beantragung von Therapie- und ggf. Dolmetscherkosten ist oft sehr mühselig. Der NTFN e.V. kann Sie hierbei unterstützen. Hierfür benötigen wir in der Regel einige Informationen, die Sie HIER finden.
Weitere Informationen, Antragshilfen sowie beispielhafte Kostenbewilligungen gemäß § 53 SGB XII und § 73 SGB XII haben wir in unserer Info-Datenbank zusammengestellt.
Info-Datenbank
Die Info-Datenbank des NTFN bündelt Informationen, die für traumatisierte Geflüchtete und ihre Unterstützer*innen hilfreich sein können. Hinsichtlich der Versorgungsstrukturen konzentriert sie sich auf das Land Niedersachsen. Die Datenbank wird laufend aktualisiert, gerne nehmen wir Ergänzungen unserer Einträge unter praktikantin_pr@ntfn.de entgegen.
Psychosoziales Zentrum Braunschweig (NTFN e.V.)
PLZ: 38108
Ort: Braunschweig
Sprechzeiten und Kontakte: info-bs@ntfn.de
Psychosoziales Zentrum Göttingen (NTFN e.V.)
PLZ: 37073
Ort: Göttingen
Sprechzeiten und Kontakte: info-goe@ntfn.de
Einzugsgebiete: Stadt und Landkreis Göttingen sowie Landkreise Northeim, Holzminden, Goslar.
Psychosoziales Zentrum Hannover (NTFN e.V.)
PLZ: 30171
Ort: Hannover
Sprechzeiten und Kontakte: info@ntfn.de
Einzugsgebiete: Stadt und Region Hannover, umliegende Landkreise sowie niedersachsenweite Vermittlung
Psychosoziales Zentrum Lüneburg (NTFN e.V.)
PLZ: 21335
Ort: Lüneburg
Sprechzeiten und Kontakte: info-lg@ntfn.de
Einzugsgebiete: Lüneburg und umliegende Regionen
Psychosoziales Zentrum Oldenburg (NTFN e.V. und IBIS e.V.)
PLZ: 26122
Ort: Oldenburg
Sprechzeiten und Kontakte: info-ol@ntfn.de
Einzugsgebiete: Oldenburg und umliegende Regionen
Außenstelle des NTFN e.V. in Cuxhaven
(gemeinsam mit dem MVZ Timmermann und Partner)
PLZ: 27472
Ort: Cuxhaven
Sprechzeiten und Kontakte: Kontakt: info-cux@ntfn.de
Einzugsgebiete: Cuxhaven und umliegende Regionen
Psychosoziales Zentrum Osnabrück (NTFN e.V.)
PLZ: 49074
Ort: Osnabrück
Sprechzeiten und Kontakte: info-os@ntfn.de
Einzugsgebiete: Stadt und Region Osnabrück sowie Landkreise Vechta, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim
Sozialpsychiatrische Dienste in Niedersachsen
Hilfe finden Sie im Notfall auch beim sozialpsychiatrischen Dienst, der für Ihre jeweilige Region zuständig ist. Die Landesstelle Psychiatriekoordination Niedersachsen stellt eine Übersicht der Adressen der sozialpsychiatrischen Dienste in Ihrer Region bereit.
Psychosoziales Zentrum des Diakonieverbands Göttingen
PLZ: 37073
Ort: Göttingen
Einzugsgebiete: Stadt Göttingen
Schwerpunkt Kulturen, Migration und psychische Krankheiten / Asklepios Fachklinikum Göttingen
PLZ: 37081
Ort: Göttingen
Sprechzeiten und Kontakte: Kontaktmöglichkeiten siehe Link
Themen: Ambulantes Angebot
Spezialsprechstunde für Patienten mit Flucht- und Migrationshintergrund, KRH Psychiatrie Wunstorf
PLZ: 31515
Ort: Wunstorf
Spezialsprechstunde für Patienten mit Flucht- und Migrationshintergrund, KRH Psychiatrie Wunstorf, Standort Nienburg
PLZ: 31582
Ort: Nienburg/Weser